Zur Aufnahme eines aufgrund eines Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger
Zivil- und WirtschaftsrechtDer Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.
BGH, Urt. v. 03.07.2014 – IX ZR 261/12 (zitiert nach juris Anwaltsletter, Nr. 8 vom 12.08.2014)