Das Bauvertragsrecht ist im Wesentlichen Werkvertragsrecht. Der Bauherr schließt Verträge zum einen mit Architekten und Ingenieure zum anderen mit den einzelnen Bauhandwerkern. Insbesondere bei größeren Bauvorhaben spielt der Generalunternehmervertrag eine große Rolle. Er schließt die Werkverträge mit den Bauhandwerkern zu einem einzigen Vertrag mit dem Generalunternehmer mit ein. Da der Generalunternehmer nicht alle Werkleistungen mit eigenen Mitarbeitern erbringen kann, bedient er sich oft Nachunternehmern.

Bei einem Baurechtmandat ist insbesondere folgendes zu beachten:

  • Die Gestaltung und Prüfung des Bauvertrages im Allgemeinen, darunter:
    • Vertragsinhalt: Das geschuldete Werk, Baugenehmigung, Benennung des Baugrundstücks,
    • Abgrenzung der Leistungen im Verhältnis Auftragnehmer und Auftraggeber sowie zu anderen Auftragnehmern,
    • Vergütung (Einheitspreis/Pauschalpreis),
    • Termine, Bauzeitplan,
    • Vertragsstrafe,
    • Sicherheitsleistungen bis und nach Abnahme,
    • Einsatz von Subunternehmern,
    • Versicherungen,
  • Die Gestaltung und Prüfung des Nachunternehmervertrages und was dabei besonders zu berücksichtigen ist:
    • allgemeine Vertragsbedingungen auf Basis des BGB oder VOB/B,
    • Nachträge,
    • Ausführungsfristen,
    • Vertragsstrafe,
    • Stundenlohnarbeiten,
    • Fälligkeit,
    • Besonderheiten Generalunternehmervertrag:
    • Bauzeitänderung,
    • Schiedsgutachten,
    • Schiedsgerichtsklausel,
    • Verhandlungsprotokoll und Vertragsangebot,
    • Abnahmeprotokoll,
    • Bürgschaft.

Bauträgerrecht:

  • Prüfung und Verhandlung eines Bauträgervertrages:
  • Makler- und Bauträgerverordnung,
  • Sicherheit für Leistungen/Vorleistungen des Erwerbers,
  • Persönliche Zuverlässigkeit des Bauträgers,
  • AGB- Bestimmungen,
  • Besitzübertragung, Abnahme,
  • Fertigstellungstermin,
  • Kaufpreisfinanzierung,
  • Zahlungsplan.